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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Bestellung und Auftragsbestätigung

1. TraceTronic kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt hat.

2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist TraceTronic nur daran gebunden, wenn TraceTronic dieser Abweichung schriftlich zustimmte.

3. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

4. Weiterhin bedürfen alle Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden, der Schriftform.

II. Liefertermine

 1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von TraceTronic angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.

2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist TraceTronic unverzüglich zu benachrichtigen und eine Entscheidung einzuholen.

III. Rechte an Leistungen

TraceTronic erhält vom Auftragnehmer an sämtlichen Arbeitsergebnissen, die im Zusammenhang mit der Arbeit des Auftragnehmers für TraceTronic entstehen, unmittelbar im Moment der Entstehung ein umfas-sendes, ausschließliches, unbefristetes, weltweites, unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, dessen Einräumung durch die jeweilige Vergütung abgegolten ist. Dazu sind TraceTronic alle notwendigen Informationen zu überlassen.

IV. Rechnungen

1. In Rechnungen sind die Auftragskennzeichen sowie die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

2. Zahlung erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach dem Rechnungseingang.

V. Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von TraceTronic unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen. Die Wahl der Mängelbeseitigung ist nach billigem Ermessen zu treffen.

2. Die Verjährung von Sachmängel beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vorschreibt.

3. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Gefahrenübergang.

4. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer von TraceTronic zu setzenden angemessenen Frist fehl, ist TraceTronic berechtigt, - unbeschadet etwaiger gesetzlicher Schadensersatzansprüche - vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Nachbesserungsversuch erfolglos war.

5. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und wenn TraceTronic wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeiten ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.

VI. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne die Zustimmung von TraceTronic unzulässig und berechtigt TraceTronic ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

VII. Ergänzende Bestimmungen

Soweit die Bestellbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, Dresden. Es gilt deutsches Recht.

IX. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.


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