Software-Lizenzbedingungen

Durch die Installation, das Kopieren oder eine anderweitige Nutzung der Software von tracetronic, erklärt sich der Lizenznehmer (nachfolgend Kunde genannt) mit den nachfolgenden Software-Lizenzbedingungen des Lizenzgebers (nachfolgend tracetronic genannt) einverstanden.

1 Nutzungs- und Lizenzrechte

1.1 An Software und deren Dokumentation räumt tracetronic dem Kunden ein nicht ausschließliches, nur in den Grenzen der Ziffer 1.7 übertragbares Nutzungsrecht (Lizenz) ein, sobald der Kunde hierfür den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat. Soweit der Kunde neue Versionen, Updates, Upgrades, Patches, Weiterentwicklungen oder andere Änderungen der Software erwirbt, gelten hierfür ebenfalls die Software-Lizenzbedingungen. Kundenspezifische Entwicklungen unterliegen anderen Bedingungen, die von den Parteien gesondert vereinbart werden.

1.2 tracetronic räumt dem Kunden ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht (Dauerlizenz) ein, soweit im Angebot nicht explizit etwas anderes (z. B. zeitliche Befristung) vereinbart wurde.

1.3 Abhängig vom Software-Typ stellt tracetronic folgende Lizenzarten zur Verfügung:

„Dongle-Lizenz“: Sie erlaubt dem Kunden die Nutzung einer Kopie der Software auf einem einzelnen Rechner, ohne dabei an einen bestimmten Rechner gebunden zu sein. Die Nutzung der Software auf diesem Rechner wird über einen auf einen USB-Port dieses Rechners aufzusteckenden Dongle autorisiert. „Dongle“ ist ein Stück Hardware, das mit einem Rechner verbunden wird und als Kopierschutz oder digitale Rechnerverwaltung der Authentifizierung der installierten Software dient.

„Rechnergebundene Lizenz“: Sie erlaubt dem Kunden die Nutzung einer Kopie der Software und ist an einen bestimmten Rechner gebunden. Der Kunde darf jede Kopie der Software nur auf einem einzigen, bestimmten Rechner installieren und nutzen.

„Floating-Network-Lizenz“: Sie erlaubt dem Kunden die Nutzung einer oder mehrerer Kopien der Software auf mehreren Rechnern. Die gleichzeitige Nutzung ist nur durch die Anzahl der erworbenen Lizenzen auf dem Lizenz-Server beschränkt. Die Floating-Network-Lizenz autorisiert mit Hilfe des Lizenz-Servers und der Lizenzdateien die Nutzung der Software.

Soweit mit tracetronic nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen Floating-Network-Lizenzen nur in dem Land (bei größeren Ländern in der Zeitzone des jeweiligen Landes) genutzt werden, in dem sie erworben wurden. Die Nutzung einer zentral installierten Lizenz außerhalb des Landes der Installation ist ausgeschlossen.

„Evaluierungs-Lizenz“: Sie erlaubt dem Kunden die Installation und Nutzung nur einer bestimmten Anzahl von Kopien der Software zu Evaluierungs- und Testzwecken. Sie wird nur für eine vereinbarte Zeitdauer eingeräumt und unterliegt folgenden Bedingungen:

  • Sie darf nicht an Dritte, auch nicht an andere Konzernunternehmen, weitergegeben und nicht für Auftragsarbeiten oder in sonstiger Weise zugunsten Dritter eingesetzt werden.
  • Der Kunde wird mit der Evaluierungs-Lizenz erzielte Testergebnisse nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von tracetronic an Dritte weitergeben.
  • Im Falle einer kostenlosen Evaluierungs-Lizenz sind die Rechte bei Mängeln (Gewährleistung) gem. Ziffer 2 ausgeschlossen und die Haftung von tracetronic auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • Nach Ablauf der vereinbarten Dauer der Evaluierungs-Lizenz muss der Kunde die Software deinstallieren und dies tracetronic schriftlich bestätigen.

1.4 Die Höhe der Lizenzvergütung richtet sich u. a. nach der Dauer der Lizenz und der vereinbarten Lizenzart.

1.5 Der Kunde darf die Software und deren Dokumentation nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung (z. B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist. Abhängig von der Lizenzart enthält die Software einen Schutzmechanismus, der sie gegen unberechtigte Nutzung sichert. Der Kunde darf diesen Schutzmechanismus nicht umgehen (z. B. durch Einsatz technischer Hilfsmittel, wie Hard- oder Software, um ihn zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern). Hierunter fällt auch eine Vervielfältigung der Software oder eine Umgehung des Schutzmechanismus durch Einsatz einer virtuellen Maschine oder die mittelbare Nutzung eines Device-Servers oder anderer Netzwerktechniken (z. B. durch Betrieb der Software auf einem Server zur automatisierten Code-Generierung oder –Bereitstellung).

1.6 Der Kunde darf die Software und die dazugehörige Dokumentation nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von tracetronic ändern. Er ist jedoch berechtigt, Module zu entwickeln und diese über die dafür speziell vorgesehenen und dokumentierten Schnittstellen in die Software einzubinden. Dem Kunden ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder die Dokumentation, außer für den eigenen zulässigen Gebrauch, zu vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern und davon abgeleitete Werke zu erstellen.

Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, den Objektcode der Software in Quellcode zurückzuübersetzen (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder anderweitig aufzudecken, es sei denn, dies ist nach anwendbarem Recht (z. B. § 69 e Urheberrechtsgesetz) ausdrücklich zugelassen. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder andere Kennzeichnungen der Software dürfen nicht entfernt werden.

1.7 Der Kunde darf das von tracetronic erworbene Nutzungsrecht in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn tracetronic dem schriftlich zustimmt, der Kunde auf die Nutzung der Software verzichtet und der andere durch Erklärung gegenüber tracetronic sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Nutzungsrechts an der Software anerkennt.

Soweit mit tracetronic nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Kunde das Nutzungsrecht nur insgesamt und nicht in Teilen an einen Dritten übertragen.

1.8 Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsumfang von tracetronic gehören (Fremdsoftware), gelten vorrangig die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Diese Softwarelizenzbedingungen gelten hierzu nur ergänzend.

2 Rechte bei Mängeln (ehemals Gewährleistung)

2.1 tracetronic gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Von tracetronic herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von tracetronic bestätigt worden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Mängel in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Kunden wie auch durch den Software-Hersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind durch den Kunden dem Fehler angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren.

2.2 Im Falle von Mängeln erfolgt nach Wahl von tracetronic Nachbesserung, ggf. in Form der Lieferung eines Software-Updates, oder Rücknahme der Gegenstände gegen Erstattung der Vergütung. Bevor der Kunde die Gegenstände hierzu an tracetronic überlässt, hat er sicherzustellen, dass alle Daten und Programme auf externen Datenträgern gespeichert sind, damit ggf. später auf eigene Rechnung und Gefahr des Kunden eine Reinstallation erfolgen kann. Gegebenenfalls mit der Lieferung von fehlerbeseitigenden Updates kostenfrei zur Verfügung gestellte, neue oder Zusatzfunktionen unterliegen – wenn nicht anders vereinbart – keinem Gewährleistungsanspruch. Keine Gewährleistung übernimmt tracetronic auch dafür, dass die überlassene Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht und dass die mitgelieferten Dokumentationen und Handbücher die Software in allen Teilen detailliert beschreiben. Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von tracetronic entweder beim Kunden oder bei tracetronic durchgeführt. Schlägt die Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung der Lizenzvergütung zu verlangen.

2.3 Bevor der Kunde Gewährleistung verlangen kann, muss er zur exakten Fehlerbeschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfsmittel – einschließlich telefonischer Unterstützung durch tracetronic – eingesetzt und das Ergebnis tracetronic in auswertbarer Form mitgeteilt haben. Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände sind zu beschreiben.

2.4 Die Rechte des Kunden bei Mängeln gemäß Ziffer 2.2 verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Frist ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht anzuwenden. Die Rechte bei Mängeln entfallen, wenn die Gegenstände durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt werden, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

2.5 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von tracetronic.

2.6 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur nach Aufwand berechnet.

3 Schutzrechte Dritter

3.1 tracetronic wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Software hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von tracetronic gebilligt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde tracetronic (i) von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich benachrichtigt und (ii) alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird tracetronic hierbei unterstützen.

3.2 Zum Schutz gegen derartige Ansprüche kann tracetronic auf seine Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software ändern oder einzelne Komponenten austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung die Software an tracetronic zurückzugeben. In diesem Fall erstattet tracetronic dem Kunden die Lizenzvergütung abzüglich einer Vergütung für gezogene Nutzungen sowie eigene Schäden des Kunden nach Maßgabe der Ziffer 4 (Haftung). Diese Verpflichtungen von tracetronic gegenüber dem Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind abschließend.

3.3 Ansprüche gegen tracetronic sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass die Software

  • a) vom Kunden geändert wurde oder
  • b) mit anderer Software, Hardware, Daten oder sonstigen Produkten genutzt wurde, die nicht von tracetronic geliefert wurden, oder an Dritte, die nicht zum Unternehmen des Kunden gehören, weitergegeben bzw. zu deren Gunsten genutzt wurden.

4 Haftung

4.1 tracetronic haftet für Schäden, die tracetronic vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht sowie in den Fällen, in denen tracetronic eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.

4.2 tracetronic haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.tracetronic haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei Personenschäden bis zu einem Höchstbetrag von EURO 500.000,- (in Worten: fünfhunderttausend EURO) und bei Sach- und Vermögensschäden bis EURO 100.000,- (in Worten: einhunderttausend EURO).

Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet tracetronic nur in einem der in Ziffer 4.1 genannten Fälle.

4.3 Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von tracetronic zu vertretenden Datenverlustes haftet tracetronic für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.

5 Verschiedenes

5.1 Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

5.2 Erweist sich eine Vertragsbestimmung als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.

5.3 Die von tracetronic berechnete Vergütung versteht sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger Steuern oder Bankgebühren. Falls der Kunde im internationalen Zahlungsverkehr verpflichtet ist, einen Teil der an tracetronic zu zahlenden Vergütung einzubehalten oder abzuziehen, so hat er den an tracetronic zahlbaren Betrag im rechtlich zulässigen Rahmen um den jeweils erforderlichen Betrag zu erhöhen, so dass tracetronic die Vergütung erhält, die ohne Einbehaltung oder Abzug seitens des Kunden fällig gewesen wäre.

5.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

5.5 Erfüllungsort ist Dresden. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes, für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand Dresden vereinbart. Jeder Vertragspartner bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners berechtigt.

Version 2.0 | August 2015