
Softwarelizenzbedingungen
Durch die Installation der Software von TraceTronic erklären Sie sich mit den nachfolgenden Softwarelizenzbedingungen einverstanden:
1. Eigentums- und Nutzungsrechte
1.1 An Software und deren Dokumentation sowie an für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Module, Konzepte, Zeichnungen, Dokumente, etc.) räumt TraceTronic dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Lizenz) ein, sobald der Kunde hierfür den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat.
Die Höhe der Lizenzvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere nach der Anzahl der Rechner, auf denen die Software betrieben werden soll. Der Kunde darf die Rechner wechseln, muss aber sicherstellen, dass die Software nicht auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Rechnern installiert wird.
Alle Designs, Konzepte, Softwaretechniken, Komponenten und Angebotsunterlagen, die von TraceTronic eingesetzt oder entwickelt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum von TraceTronic bzw. TraceTronic behält die ausschließlichen Rechte daran. Von TraceTronic eingebrachtes Know-how, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben bei TraceTronic. TraceTronic räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
1.2 Der Kunde darf die Software und deren Dokumentation nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung (z.B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist.
1.3 Der Kunde darf die Software und die dazugehörige Dokumentation nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TraceTronic ändern. Er ist jedoch berechtigt, Module zu entwickeln und diese über die dafür speziell vorgesehenen und dokumentierten Schnittstellen in die Software einzubinden. Dem Kunden ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder die Dokumentation, außer für den eigenen zulässigen Gebrauch, zu vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern und davon abgeleitete Werke zu erstellen.
1.4 Der Kunde darf das von TraceTronic erworbene Nutzungsrecht in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn er auf die Nutzung der Software verzichtet und der andere durch Erklärung gegenüber TraceTronic sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Nutzungsrechts an der Software anerkennt.
Darf der Kunde die Software auf mehreren Rechnern nutzen, kann er das Nutzungsrecht nur insgesamt an einen Dritten übertragen. Der Kunde kann diese Einschränkung aufheben, indem er das Nutzungsrecht für einzelne Rechner vervollständigt, d.h., dass er – bezogen auf die Zahl der Rechner, für die er das Nutzungsrecht übertragen will – den erhaltenen Mengenrabatt nachträglich ausgleicht.
1.5 Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsumfang von TraceTronic gehören (Fremdsoftware), gelten vorrangig die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die AGB von TraceTronic gelten hierzu nur ergänzend.
2. Rechte bei Mängeln (ehemals Gewährleistung)
2.1 TraceTronic gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Von TraceTronic herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von TraceTronic bestätigt worden.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Mängel in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Kunden wie auch durch den Softwarehersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind durch den Kunden dem Fehler angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren.
2.2 Im Falle von Mängeln erfolgt nach Wahl von TraceTronic Nachbesserung, ggf. in Form der Lieferung eines Software-Updates, oder Rücknahme der Gegenstände gegen Erstattung der Vergütung. Gegebenenfalls mit der Lieferung von fehlerbeseitigenden Updates kostenfrei zur Verfügung gestellte, neue oder Zusatzfunktionen unterliegen - wenn nicht anders vereinbart - keinem Gewährleistungsanspruch. Keine Gewährleistung übernimmt TraceTronic auch dafür, dass die überlassene Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht und dass die mitgelieferten Dokumentationen und Handbücher die Software in allen Teilen detailliert beschreiben. Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von TraceTronic entweder beim Kunden oder bei TraceTronic durchgeführt. Schlägt die Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
2.3 Bevor der Kunde TraceTronic die Gegenstände für eine Instandsetzung überlässt, hat er auf eigene Rechnung und Gefahr sicherzustellen, dass alle Daten und Programme auf externen Datenträgern gespeichert sind, damit ggf. später eine Reinstallation - auf eigene Rechnung und Gefahr des Kunden - erfolgen kann.
2.4 Bevor der Kunde Gewährleistung verlangen kann, muss er zur exakten Fehlerbeschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfsmittel - einschließlich telefonischer Unterstützung durch TraceTronic - eingesetzt und das Ergebnis TraceTronic in auswertbarer Form mitgeteilt haben. Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände sind zu beschreiben.
2.5 Die Rechte des Kunden bei Mängeln gemäss Ziff. 2.2 verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Frist ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei einer Verletzung von Leben Körper oder Gesundheit nicht anzuwenden.
Die Rechte bei Mängeln entfallen, wenn die Gegenstände durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt werden, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Rechte bei Mängeln entfallen ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
2.6 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TraceTronic.
2.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Stundensätzen von TraceTronic berechnet.
3. Haftung
3.1 TraceTronic haftet für Schäden, die TraceTronic vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht sowie in den Fällen, in denen sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.
3.2 TraceTronic haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. TraceTronic haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei Personenschäden bis zu einem Höchstbetrag von EURO 250.000,- (in Worten: zweihundertfünfzigtausend EURO) und bei Sach- und Vermögensschäden bis EURO 50.000,- (in Worten: fünfzigtausend EURO).
Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet TraceTronic nur in einem der in Absatz 3.1 genannten Fälle.
3.3 Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, daß diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von TraceTronic zu vertretenden Datenverlustes haftet TraceTronic für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.
4. Verschiedenes
4.1 Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerformerfordernis.
4.2 Erweist sich eine Vertragsbestimmung als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
4.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
4.4 Erfüllungsort ist Dresden. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand Dresden vereinbart. Jeder Vertragspartner bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners berechtigt.
